Endkundenabrechnung in Telekommunika-tionsnetzen

Die Anbieter von Telekommunikationsnetzen sind dazu verpflichtet, die Abläufe in ihren Netzen nach den entsprechenden Gesetzen zu planen und umzusetzen. Der Schutz des Endkunden steht dabei an oberster Stelle.

 

 

Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung - TKTransparenzV)

Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste sind gegenüber dem Teilnehmer zur Einhaltungen der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate verpflichtet. Die Bundesnetzagentur bietet dem Verbraucher auf ihrer Internetseite ein einfaches Mittel zur Überprüfung seines Internetanschlusses und der tatsächlich verfügbaren Datenübertragungsraten an.

Wir bieten hier Leistungen zur Überprüfung der Dienstleistungen an. Durch Messungen oder ähnliches sichern wir ab, ob der geprüfte Anschluss den geforderten Normen entspricht.

Abrechnungssysteme nach § 63 TKG

Gemäß § 63 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Anbieter für Telekommunikationsdienste dazu verpflichtet, Dauer, Zeitpunkt, relevante Entfernungszonen und Datenmenge einer Verbindung zu ermitteln.

Die obigen Voraussetzungen zu Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit sind einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Das Ergebnis muss der Bundesnetzagentur vorgelegt werden.

Unser Sachverständiger Josef Ledermann bietet die Prüfung als Komplettpaket an.

Beanstandungen nach § 67 TKG

Der TKG Regelt in § 67, dass Kunden ihre Telefonrechnung innerhalb von 8 Wochen beanstanden können. Der Anbieter muss die betroffenen Verbindungsaufkommen - natürlich unter Wahrung der Datenschutzrichtlinien - überprüfen und einen technischen Prüfbericht anfertigen.

Wir übernehmen hier beraterische Tätigkeit bei der technischen Umsetzung. Im Einzelfall führen wir den geforderten, technischen Prüfbericht durch.